Vorauswahl: Gefahrgut - Begriffe, Wählen Sie einen Buchstaben aus

Laut GGV-S-E-B, sind Abfälle Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. definiert Abfälle als Stoffe, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Geltungsbereich R-I-D, Schiene. Abnehmbarer Tank ist ein den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann.
Laut GGV-S-E-B, sind Absender: Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

ADN

Laut GGV-S-E-B, ist A-D-N ein Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen. Das A-D-N wird auch hier als Quelle genutzt um insbesondere Binnenschifffahrtsrelevante Begriffe zu definieren.

ADR

Geltungsbereich R-I-D, Schiene. A-D-R ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einschließlich der Sondervereinbarungen, die von allen an der Beförderung beteiligten Staaten unterzeichnet worden sind.
Laut A-D-R, gilt für Aerosol die Definition für Druckgaspackungen nach GGV S-E-B. Druckgaspackung (Aerosol) ist ein nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
Laut GGV-S-E-B, ist die A-S-T-M die American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung)
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Atemschutzgerät (Filtergerät; umluftabhängig): Ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten Atemfilter schützt. Für diese Geräte siehe z. B. die Europäische Norm EN 136:1998. Für die verwendeten Filter siehe z. B. die Europäische Norm EN 14387:2004 + A1:2008.
Geltungsbereich A-D-R, Straße. Ein Aufsetztank ist ein Tank - ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC - mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Aufstellungsraum: (wenn Explosionsschutz gefordert wird, vergleichbar Zone 1): Ein nach vorn und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Ausbildung: Schulung, Kurse oder Lehrgänge, die durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Veranstalter erfolgen.
Nach GGV S-E-B, gilt für Außenverpackung folgende Definition: Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.
Laut GGV S-E-B, gilt für die Ausschließliche Verwendung folgende Definition: Ausschließliche Verwendung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die alleinige Benutzung eines (Fahrzeugs nach ADR) (Wagens nach RID) oder eines Großcontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden.
Geltungsbereich A-D-R, Straße. Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.
Laut R-I-D, ist ein Batteriewagen ein Wagen, der aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einem Wagen befestigt sind. Als Elemente eines Batteriewagens gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.
Laut GGV S-E-B, wird die Bauart folgender Weise definiert. Bauart: Bauart für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten.
Geltungsbereich GGV S-E-B, Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 Newton pro Quadratmilimeter und 440 Newton pro Quadratmilimeter liegt.
Nach GGV S-E-B. Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
Laut A-D-R, Straße ist ein Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.]
Laut GGV S-E-B, ist ein Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Laut GGV S-E-B, wird Beförderung folgenderweise definiert: Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den (Fahrzeugen, nach A-D-R) bzw. (Wagen, nach R-I-D) Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Laut GGV S-E-B, ist die Beförderung in loser Schüttung: Eine Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in (Fahrzeugen, nach A-D-R) bzw. (Wagen, nach R-I-D) oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Geltungsbereich A-D-R, Straße. Beförderungseinheit ist ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger
Nach GGV S-E-B, ist ein Beförderungsmittel für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein (Fahrzeug, nach R-I-D) bzw. ein (Wagen, nach A-D-R).
Laut R-I-D, Schiene. Beförderungspapier: Der Frachtbrief gemäß Beförderungsvertrag (siehe Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM - Anhang B des COTIF)), der Wagenbrief gemäß dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) 3 oder ein sonstiges den Vorschriften des Abschnittes 5.4.1 entsprechenden Beförderungspapier.
Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank und nach (A-D-R, in Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer, in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung einfüllt. Daneben gilt nach R-I-D auch Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer, in einen Batteriewagen oder MEGC und/oder in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt.
Nach GGV S-E-B, sind Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Beiboot: Ein an Bord mitgeführtes Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz.
Laut GGV S-E-B, Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Bergegerät: Eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muss durch eine einzige Person bedienbar sein.
Laut GGV S-E-B, Bergungsverpackung: Sonderverpackung, die 1. für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist undd 2. eine Nettomassse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber ein Höchstvolumen von 3 Kubikmeter hat. Und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Laut GGV S-E-B, Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Nach R-I-D, Schiene. Betreiber der Eisenbahninfrastruktur: Jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.
Nach A-D-R, Straße. Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tan: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
Laut GGV S-E-B, Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 ° Celsius in einem vollen Druckgefäß.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Betriebsraum: Ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Ladetanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpieks keine Maschinenanlagen eingebaut sind.
Nach GGV S-E-B, Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 Newton pro Quadratmilimeter und einer garantierten Bruchdehnung von 27 %.
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt. Bilgenentölungsboot: Ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen. Schiffe ohne Ladetanks werden als Schiffe nach Kapitel 9.1 oder 9.2 angesehen.
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt. Bilgenwasser: Ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, der Pieks, der Kofferdämme und der Wallgänge.
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt. Boil-Off: Gase, die über der Oberfläche einer erhitzten Ladung durch Verdampfung entstehen. Er wird durch Wärmezufuhr oder Druckabfall verursacht.
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt. Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt. Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht – unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist – und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion notwendig sind.
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt Bunkerboot: Ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.
Geltungsbereich A-D-N, Binnenschifffahrt. C-D-N-I: Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. C-E-V-N-I: Europäischer Binnenwasserstraßen-Code (Code Européen des Voies de Navigation Intérieure).

CGA

Nach GGV S-E-B, C-G-A: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase)

CIM

Nach GGV S-E-B. C-I-M: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung.
Nach A-D-R. C-M-N-I: Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Budapest, 22. Juni 2001).

CMR

Nach GGV S-E-B. C-M-R: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf, 19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung.
Laut GGV S-E-B. Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät), Erstens: das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, Zweitens: das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, Drittens: das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung, insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern, Viertens: das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird, Fünftens: das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 Kubikmeter hat. Nachtrag: Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist: - er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt, - er ist nicht stapelbar, - er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden. Bemerkung: Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (I-B-C), die Tankcontainer, die Fahrzeuge oder die Wagen ein. Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet werden. Siehe auch die Begriffe: Kleincontainer oder Großcontainer oder Bedeckter Container oder Offener Container.

CSC

Laut GGV S-E-B. C-S-C: Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (I-MO-) in London.

CTU

Laut GGV S-E-B wird auf den Begriff Güterbeförderungsenheit verwiesen, der hier nachfolgende verwendet wird. CTU (Cargo transport unit): Ein Fahrzeug (nach A-D-R), ein Wagen (nach R-I-D), ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC. Bemerkung: Diese Begriffsbestimmung gilt nur für die Anwendung der Sondervorschrift 302 des Kapitels 3.5 und des Abschnitts 3.5.2.
Laut A-D-N. Dauerbrand: Stabilisiertes Brennen für eine unbestimmte Zeit (siehe EN ISO 16852:2010).
Laut A-D-N. Deflagration: Explosion, die sich mit Unterschallgeschwindigkeit fortpflanzt (siehe EN 13237:2011).
Laut A-D-N. Detonation: Explosion, die sich mit Überschallgeschwindigkeit fortpflanzt, gekennzeichnet durch eine Stoßwelle (siehe EN 13237:2011).
Laut A-D-N. Dichte: Die Dichte wird angegeben in kg/m3. Bei der Wiederholung wird nur die Zahl genannt.
Laut GGV S-E-B. Dichte Umschließung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.
Laut GGV S-E-B. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (I-B-C) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird. Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7
Laut A-D_N. Dosisleistung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde oder Mikrosievert pro Stunde.
Nach A-D-N: Drücke: Drücke jeder Art werden bei Ladetanks (z. B. Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben.
Nach GGV S-E-B. Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z. B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).
Laut GGV-S-E-B, ist eine Druckgaspackung (Aerosol) ein nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
Laut GGV S-E-B. Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße.
Nach GGV S-E-B. E-C-E-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der geltenden Fassung
Gilt für A-D-R und A-D-N. E-G-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.
Nacch GGV S-E-B. Einschließungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.
Laut GGV S-E-B. Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des A-D-R/R-I-D und A-D-N. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Laut GGV S-E-B. Entlader: Das Unternehmen, das entweder einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem (Fahrzeug, nach A-D-R), (Wagen, nach R-I-D) oder Beförderungsmittel, nach A-D-N absetzt oder verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem (Fahrzeug, nach A-D-R), (Wagen, nach R-I-D) oder Beförderungsmittel, nach A-D-N oder Container entlädt oder gefährliche Güter aus einem Tank oder anderen Beförderungsmitteln (Schlagen Sie bitte dies genau nach) oder Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Schüttgut-Container entlädt. Zusätzlich gilt nach A-D-N gehört auch das absetzen eines Fahrzeugs oder Wagens von einem Schiff dazu.
Nach GGV S-E-B. Entleerungsdruck: Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Nach GGV S-E-B. Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Entwurfsdruck: Der Druck, auf dessen Grundlage der Lade- oder Restetank ausgelegt und gebaut ist.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Entwurfsunterdruck: Der Unterdruck, auf dessen Grundlage der Lade- oder Restetank ausgelegt und gebaut ist.
Gilt für GEV S-E-B. Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
Gilt für A-D-N, Binnenschifffahrt. Evakuierungsboot: Ein bemanntes und besonders ausgerüstetes Boot zur Rettung von Menschen oder zu ihrer rechtzeitigen Evakuierung unter Berücksichtigung der spezifischen Sicherheitszeit eines Zufluchtsorts oder einer Schutzzone.
Nach A-D-N. Evakuierungsmittel: Jedes Mittel, das von Menschen verwendet werden kann, um sich aus einer Gefahr in Sicherheit zu bringen. Als Gefahren sind zu berücksichtigen: Erstens: bei Stoffen der Klasse 3, Verpackungsgruppe III, UN-Nummer 1202, zweite und dritte Eintragung, und bei Stoffen der Klassen 4.1, 8 und 9 auf Tankschiffen: Leckage am Landanschluss der Lade- und Löschleitung; Zweitens: bei anderen Stoffen der Klasse 3 und der Klasse 2 und bei entzündbaren Stoffen der Klasse 8 auf Tankschiffen: Feuer im Bereich des Landanschlusses der Lade- und Löschleitung an Deck und brennende Flüssigkeit auf dem Wasser; Drittens: bei Stoffen der Klasse 5.1 auf Tankschiffen: oxidierende Stoffe können in Kombination mit entzündbaren Flüssigkeiten Explosionen hervorrufen; Viertens: bei Stoffen der Klasse 6.1 auf Tankschiffen: giftige Gase am Landanschluss der Lade- und Löschleitung und in Windrichtung; Fünftens: bei gefährlichen Gütern auf Trockengüterschiffen: Gefahren, die von den Gütern in den Laderäumen ausgehen.
Laut A-D-N. Explosion: Plötzliche Oxidations- oder Zerfallsreaktion mit Anstieg der Temperatur, des Druckes oder beider gleichzeitig (siehe E-N 13237:2011).
Nach A-D-N. Explosionsfähige Atmosphäre: Ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt (siehe E-N 13237:2011).
Nach A-D-N. Explosionsgefährdete Bereiche: Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Personen erforderlich ist (siehe Richtlinie 1999/92/EG1)).
Laut A-D-N, Binnenschifffahrt. Explosions-gruppe: Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte (Normspaltweite, bestimmt nach festgelegten Bedingungen) und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis sowie der zum Einsatz in explosions-gefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmitteln (siehe E-N I-E-C 60079-0:2012).
Nach A-D-N und A-D-R. Fahrzeug: Ein Fahrzeug nach der Begriffsbestimmung „Fahrzeug“ des A-D-R. Hier wird an dieser STelle auf folgende Begriffe hingewiesen: siehe Batterie- Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug
Nach GGV S-E-B. Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Wichtig: Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.
Nach GGV S-E-B. Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.
Nach GGV S-E-B. Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konische) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z. B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.
Nach GGV S-E-B. Fester Stoff: Erstens: Ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 ° Celsius bei einem Druck von 101,3 kilo Pascal oder Zweitens: ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren A-S-T-M D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist.
Gemäß GGV S-E-B. Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden.
Laut GGV S-E-B. Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist.
Laut GGV S-E-B. Großcontainer: Erstens, ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht; Zweitens, im Sinne des C-S-C ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche von mindestens 14 Quadratmeter (150 square feet) oder von mindestens 7 Qudratmeter (75 square feet), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Betriebsdruck, höchstzulässiger: Der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich des Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils oder des Überdruckventils.
Laut GGV S-E-B. Kleincontainer: Ein Container, der ein Innenvolumen von höchstens 3 Kubikmeter hat.
ABFALL, ABSENDER, ABNEHMBARER TANK, A-D-R, A-D-N, AEROSOL, DRUCKGASPACKUNG, A-S-T-M, AUFSETZTANK, AUSSCHLIEßLICHE VERPACKUNG, AUßENVERPACKUNG, BATTERIE-FAHRZEUG, BATTERIEWAGEN, BAUART, BAUSTAHL, BEDECKTER CONTAINER, BEDECKTES FAHRZEUG, BEFÖRDERER, BEFÖRDERUNG, BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG, BEFÖRDERUNGSEINHEIT, BEFÖRDERUNGSMITTEL, BEFÖRDERUNGSPAPIER, BEFÜLLER, BEHÄLTER, BERECHNUNGSDRUCK, BERGUNGSGROßVERPACKUNG, BERGUNGSVERPACKUNG, BETREIBER EISENBAHNINFRASTRUKTUR, BETREIBER TANKCONTAINER, BETRIEBSDRUCK, BEZUGSSTAHL, C-G-A, BEIBOOT, AUSBILDUNG, PROBEENTNAHMEEINRICHTUNG, ATEMSCHUTZGERÄT, AUFSTELLUNGSRAUM, A-D-N, BERGEGERÄT, HÖCHSTZULÄSSIGER BETRIEBSDRUCK, BETRIEBSRAUM, BILGENWASSER, BILGENENTÖLUNGSBOOT, BOIL OFF, BRENNSTOFFZELLE, BRENNSTOFFZELLEN MOTOR, BUNKERBOOT, C-D-N-I, C-E-V-N-I, C-I-M, C-M-N-I, C-M-R, CONTAINER, WECHSELAUFBAU, GESCHLOSSENER CONTAINER, GROßCONTAINER, KLEINCONTAINER, OFFENER CONTAINER, C-S-C, C-T-U, DAUERBRAND, DEFLAGRATION, DETONATION, DICHTE, DICHTE UMSCHLIEßUNG, DOSISLEISTUNG, DICHTHEITSPRÜFUNG, DRÜCKE, DRUCKFASS, DRUCKGEFÄß, EG-RICHTLINIE, E.C.E. REGELUNG, EINSCHLIEßUNGSSYSTEM, EMPFÄNGER, ENTLADER, ENTWICKELTER DRUCK, ENTLEERUNGSDRUCK, ENTWURFSDRUCK, ENTWURFSUNTERDRUCK, ENTZÜNDBARE BESTANDTEILE, EVAKUIERUNGSBOOT, EVAKUIERUNGSMITTEL, EXPLOSION, EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE, EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE, EXPLOSIONSGRUPPE, FAHRZEUG, FASS, FASSUNGSRAUM, FEINSTBLECHVERPACKUNG, FESTER STOFF, FLAMMPUNKT,
Laut GGV S_E_B. Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer.
Nach A-D-N, Binnenschifffahrt. Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung: Ein Anschluss für eine geschlossene oder teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung. Der Anschluss muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, welche dem im Ladetank auftretenden Innenüberdruck widerstehen kann. Der Anschluss muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
Geltungsbereich GGV S-E-B als Nachtrag zum Begriff Container: Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist: - er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt, - er ist nicht stapelbar, - er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff: gemäß A-D-R 2.2 : Erstens: Explosive Stoffe : Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Zweitens: Pyrotechnische Sätze : Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltener, exothermischer chemischer Reaktionen erzielt werden soll. Drittens: Gegenstände mit Explosivstoff : Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten. Vieertens: Sonstige : Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. Ausgenommen sind Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können. Unterteilt werden Gefahrgüter der Gefahrgutklassse 1 in entsprechende Unterklassen 1.1 bis 1.6.
Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe. Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe. Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln.
Klasse 5.1: Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe. Klasse 5.2: Organische Peroxide.
Klasse 6.1: Giftige Stoffe. Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe.
Radioaktive Stoffe
Ätzende Stoffe
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände